LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14.10.2015
L 8 R 480/12
Normen:
SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 19.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 23 R 658/11

StatusfeststellungsverfahrenEinzelfallbetreuer in einer Einrichtung der JugendhilfeDispositionsbefugnis der BeteiligtenBesonderer Schutzzweck der Sozialversicherung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.10.2015 - Aktenzeichen L 8 R 480/12

DRsp Nr. 2016/17416

Statusfeststellungsverfahren Einzelfallbetreuer in einer Einrichtung der Jugendhilfe Dispositionsbefugnis der Beteiligten Besonderer Schutzzweck der Sozialversicherung

1. Der Wille, kein Arbeits- oder sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu begründen, hat nur dann indizielle Bedeutung, wenn er den sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird bzw. die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbständigkeit wie für eine Beschäftigung sprechen. 2. Sozialversicherungsrecht ist öffentliches Recht und steht auch nicht mittelbar dadurch zur Disposition der am Geschäftsleben Beteiligten, dass diese durch die Bezeichnung ihrer vertraglichen Beziehungen über den Eintritt oder Nichteintritt sozialrechtlicher Rechtsfolgen verfügen können. 3. Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts schließen es grundsätzlich aus, über die rechtliche Einordnung allein nach dem Willen der Vertragsparteien, ihren Vereinbarungen oder ihren Vorstellungen hierüber zu entscheiden.

Tenor