LSG Bayern - Urteil vom 16.07.2015
L 7 R 978/12
Normen:
SGB IV § 7a; SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 10.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 2744/08

StatusfeststellungsverfahrenAmbulante KrankenpflegeAbgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitÜberbürdung sozialer Risiken

LSG Bayern, Urteil vom 16.07.2015 - Aktenzeichen L 7 R 978/12

DRsp Nr. 2016/13198

Statusfeststellungsverfahren Ambulante Krankenpflege Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Überbürdung sozialer Risiken

1. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen; maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung, dieses bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, zu denen die rechtlich relevanten Umstände gehören, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. 2. Maßgeblich ist die zwischen den Beteiligten praktizierte Rechtsbeziehung und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist. Ausgangspunkt der Prüfung sind dabei jeweils die vertraglichen Vereinbarungen, soweit solche bestehen. 3. Werden im Auftrag eines ambulanten Pflegedienstes Tätigkeiten bei unterschiedlichen Patienten in deren Haushalt ausgeübt und erfolgt die Vergütung auf der Grundlage der geleisteten Stunden, so ist regelmäßig vom Bestehen einer abhängigen Beschäftigung auszugehen. 4. Das Fehlen von Regelungen zu Ansprüchen auf Urlaubsentgelt bzw. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme eines unternehmerischen Risikos.