LSG Hamburg - Urteil vom 04.09.2013
L 2 R 111/12
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a; SGB VI § 5 Abs. 4 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 49 R 1071/10

StatusfeststellungsverfahrenAbgrenzung abhängiger Beschäftigung von selbstständiger Tätigkeit bei Gesellschafter-GeschäftsführerKein Sonderfall bei einer Familiengesellschaft

LSG Hamburg, Urteil vom 04.09.2013 - Aktenzeichen L 2 R 111/12

DRsp Nr. 2014/1766

Statusfeststellungsverfahren Abgrenzung abhängiger Beschäftigung von selbstständiger Tätigkeit bei Gesellschafter-Geschäftsführer Kein Sonderfall bei einer Familiengesellschaft

1. Die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmer- oder Selbstständigen-Status hat als Ausgangspunkt das Vertragsverhältnis. Die Nichtausübung eines vertraglich vereinbarten Rechts ist unbeachtlich, solange es nicht wirksam abbedungen worden ist. Die tatsächlichen Verhältnisse sind im Zweifel im Rahmen des rechtlich Zulässigen beachtlich. 2. Die fehlende Rechtsausübung aus familiärer Rücksichtnahme ist unbeachtlich, da nach der Rechtsprechung des BSG die Rechtsmacht im Konfliktfall zählt. 3. Eine unter Familiengesellschaftern getroffene Stimmrechtsvereinbarung ist rechtlich unbeachtlich, da sie jederzeit widerruflich und lediglich im Innenverhältnis wirksam ist.

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten jeweils selbst tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a; SGB VI § 5 Abs. 4 Nr. 1;

Tatbestand: