Wenn die Einzugsstelle bereits bestandskräftig über den sozialversicherungsrechtlichen Status als Beschäftigter entschieden hat, ist ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7aSGB IV nicht zulässig, da in diesem Falle ein Verfahren im Sinne dieser Regelung bei einem anderen Versicherungsträger eingeleitet gewesen war. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]