Die Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beigeladene zu 1) in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 2) im Zeitraum 1. September 2001 bis 31. Dezember 2005 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlag.
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