LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.08.2014
L 8 R 337/13
Normen:
SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1-2;
Fundstellen:
DStR 2015, 12
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 17.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 (14) R 107/09

Statusfeststellungsverfahren für einen SteuerberaterBegriff der abhängigen BeschäftigungPartielle SperrminoritätZugehörigkeit zu einem freien Beruf

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2014 - Aktenzeichen L 8 R 337/13

DRsp Nr. 2015/2856

Statusfeststellungsverfahren für einen Steuerberater Begriff der abhängigen Beschäftigung Partielle Sperrminorität Zugehörigkeit zu einem freien Beruf

1. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGBIV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. 2. Nach der ständigen Rspr. des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. 3. Eine nur partielle Sperrminorität, z.B. bzgl. der Unternehmenspolitik und der Auflösung der Gesellschaft, die im Übrigen Weisungen an den Geschäftsführer aber nicht ausschließt, steht hingegen einer abhängigen Beschäftigung nicht entgegen. 4. Allerdings trifft die bloße Zugehörigkeit zu einem freien Beruf keine Aussage zu der Frage, ob die Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich als selbständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung anzusehen ist.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 17.10.2012 geändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1-2;

Tatbestand