LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 03.09.2014
L 8 R 125/14
Normen:
SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; SGG § 54 Abs. 2; SGB X § 31 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 13.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 61 R 2176/11

Statusfeststellungsverfahren für einen Gesellschafter-GeschäftsführerIsolierte Feststellung einer abhängigen BeschäftigungBegriff der Beschäftigung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.09.2014 - Aktenzeichen L 8 R 125/14

DRsp Nr. 2015/2262

Statusfeststellungsverfahren für einen Gesellschafter-Geschäftsführer Isolierte Feststellung einer abhängigen Beschäftigung Begriff der Beschäftigung

1. Nach ständiger Rechtsprechung ist innerhalb des Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV eine isolierte Feststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung i.S.d. § 7 Abs. 1 SGB IV nicht zulässig, da das Tatbestandsmerkmal des (Nicht-) Vorliegens einer Beschäftigung einer isolierten Bestätigung durch einen - feststellenden - Verwaltungsakt (§ 31 Satz 1 SGB X) grundsätzlich nicht zugänglich ist. 2. Beschäftigung im Sinne von § 7Abs. 1 SGB IV ist die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. 3. Es sind die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. 4. Ob eine "Beschäftigung"vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, sowie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist.

Tenor