LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.10.2014
L 8 R 870/13
Normen:
SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 25.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 20 R 2556/11

Statusfeststellungsverfahren für eine Haushilfe - Freier Mitarbeiter -Unzulässige ElementenfeststellungAbgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.10.2014 - Aktenzeichen L 8 R 870/13

DRsp Nr. 2015/2728

Statusfeststellungsverfahren für eine Haushilfe - Freier Mitarbeiter - Unzulässige Elementenfeststellung Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. 2. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. 3. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist.

Tenor