LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.02.2014
L 8 R 1108/12
Normen:
SGB IV § 7a Abs. 1 S. 2; SGB VI § 1; SGB V § 5 Abs. 1; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 1; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; HWO § 1; HWO § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 16.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 46 (41) R 13/08

Statusfeststellungsverfahren bzgl. einer Tätigkeit als Dachdeckermeister und Betriebsleiter eines Familienbetriebes bei vorangegangenem unbefristeten ArbeitsvertragVersicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der ArbeitsförderungVersicherungsrechtliche Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen Angehörigen - hier Mutter (Betriebsinhaberin) und Sohn (Betriebsleiter)

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.02.2014 - Aktenzeichen L 8 R 1108/12

DRsp Nr. 2014/7593

Statusfeststellungsverfahren bzgl. einer Tätigkeit als Dachdeckermeister und Betriebsleiter eines Familienbetriebes bei vorangegangenem unbefristeten Arbeitsvertrag Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung Versicherungsrechtliche Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen Angehörigen - hier Mutter (Betriebsinhaberin) und Sohn (Betriebsleiter)

1. Der Vortrag, dass der für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechende Arbeitsvertrag nicht habe fortgelten sollen und Vereinbarungen in der Praxis keinen Bestand gehabt hätten, überzeugt nicht, wenn sämtliche Merkmale der äußeren Abwicklung der Erwerbstätigkeit, wie festes monatliches Arbeitsentgelt, Verbuchung der Personalkosten als Betriebsausgaben, Entrichtung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen im Wesentlichen über den streitigen Zeitraum unverändert geblieben sind.