LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 11.05.2011
L 11 R 1075/11 ER-B
Normen:
SGB IV § 28p Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 11.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 296/11

Statusfeststellung in der Sozialversicherung trotz Ankündigung der Durchführung einer Betriebsprüfung

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.05.2011 - Aktenzeichen L 11 R 1075/11 ER-B

DRsp Nr. 2011/9910

Statusfeststellung in der Sozialversicherung trotz Ankündigung der Durchführung einer Betriebsprüfung

Die Ankündigung oder Durchführung einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV schließt eine Statusfeststellung nach § 7a SGB IV noch nicht aus. Anders ist dies jedoch, wenn das konkrete Rechtsverhältnis Gegenstand der Betriebsprüfung ist.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 11. Februar 2011 aufgehoben. Es wird angeordnet, dass der Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 22. Juli 2010 aufschiebende Wirkung hat.

Die Kosten des Antrags- und Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert für das Antrags- und Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 10.399 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 28p Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob ein Widerspruch gegen einen Beitragsbescheid aufschiebende Wirkung hat.