BAG - Beschluss vom 29.06.2011
7 ABR 5/10
Normen:
BetrVG § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 2, 3;
Fundstellen:
AnwBl 2012, 461
ArbRB 2011, 337
DStR 2011, 2219
DStRE 2012, 257
NZA-RR 2011, 647
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 20.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 TaBV 848/08
ArbG Berlin, vom 01.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 21014/06

Status von in einer Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft angestellten Rechtsanwälten und/oder Steuerberatern als leitende Angestellte im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn; Aufgaben eines Prokuristen; Zurechnung zur Führungsebene

BAG, Beschluss vom 29.06.2011 - Aktenzeichen 7 ABR 5/10

DRsp Nr. 2011/16520

Status von in einer Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft angestellten Rechtsanwälten und/oder Steuerberatern als leitende Angestellte im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn; Aufgaben eines Prokuristen; Zurechnung zur Führungsebene

1. Ein Prokurist muss als leitender Angestellter i.S.d. § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BetrVG unternehmerische Führungsaufgaben wahrnehmen, die sich - anders als bei leitenden Angestellten nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG - nicht in der Wahrnehmung sog. Stabsfunktionen erschöpfen dürfen. 2. a) Ein angestellter Rechtsanwalt und/oder Steuerberater einer Prüfungs- und Beratungsgesellschaft ist nicht schon deshalb leitend i.S.d. § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG, weil er in seiner Mandatsbearbeitung und Prüfungstätigkeit eigenverantwortlich handelt. b) Maßgeblich ist vielmehr, ob er der Leitungs- und Führungsebene zuzurechnen ist und unternehmens- oder betriebsleitende Entscheidungen entweder selbst trifft oder maßgeblich vorbereitet.

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Teilbeschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Oktober 2009 - 16 TaBV 848/08 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 2, 3;

Gründe: