LSG Bayern - Beschluss vom 19.08.2016
L 11 AS 507/16 B
Normen:
SGG § 98 S. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 12.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 55 AS 1483/16

Statthaftigkeit von Beschwerden gegen Beschlüsse gemäß § 98 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 19.08.2016 - Aktenzeichen L 11 AS 507/16 B

DRsp Nr. 2016/16341

Statthaftigkeit von Beschwerden gegen Beschlüsse gemäß § 98 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren

Keine Beschwerde gegen Beschlüsse gemäß § 98 SGG.

Der Beschluss betreffend eine örtliche Unzuständigkeit ist gemäß § 98 Satz 2 SGG unanfechtbar.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 12.07.2016 - S 55 AS 1483/16 ER - wird verworfen.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 98 S. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller hat beim Sozialgericht München (SG) einstweiligen Rechtsschutz begehrt. Das SG hat mit Beschluss vom 12.07.2016 sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht Nürnberg () verwiesen. Der Beschluss sei gemäß § 98 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unanfechtbar.

Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben und Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zu verwerfen, denn der Beschluss des SG ist gemäß § 98 Satz 2 SGG unanfechtbar.

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei.