LSG Bayern - Urteil vom 20.10.2016
L 7 R 718/14
Normen:
SGB IV § 7; SGB IV § 7a; SGG § 143; SGG § 144; SGG § 60;
Vorinstanzen:
SG München, vom 25.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 56 R 1278/13

Statthaftigkeit von Berufungen im sozialgerichtlichen Verfahren bei StatusfeststellungsklagenKeine Beiladung Beteiligter nach BerufungsrücknahmeSozialversicherungspflicht von Promotern für Mobilfunkverträge

LSG Bayern, Urteil vom 20.10.2016 - Aktenzeichen L 7 R 718/14

DRsp Nr. 2016/19319

Statthaftigkeit von Berufungen im sozialgerichtlichen Verfahren bei Statusfeststellungsklagen Keine Beiladung Beteiligter nach Berufungsrücknahme Sozialversicherungspflicht von Promotern für Mobilfunkverträge

1. Berufungen an Statusfeststellungsklagen können auch bei Nichterreichen der Berufungssumme statthaft sein. 2. Werktätige im Mobilfunkbereich sind regelmäßig abhängig beschäftigt. 3. Wer durch Berufungsrücknahme aus dem laufenden Berufungsverfahren ausscheidet, ist nicht anschließend zum Berufungsverfahren beigeladen.

1. Die Berufung gegen einen Feststellungsantrag kann nur dann ohne Berücksichtigung der in § 144 SGG festgelegten wirtschaftlichen Bedeutung, also ohne Rücksicht auf die Beschwerdesumme von 750 Euro, als statthaft angesehen werden, wenn der Feststellung des Berechtigten eine eigenständige Bedeutung zukommt. 2. Dies hat das BSG für Statusfeststellungsanträge grundsätzlich bejaht mit der Folge, dass grundsätzlich kein Bedarf für eine Prüfung der Beschwerdesumme nach § 144 besteht, sondern die Berufung bereits nach § 143 statthaft ist. 3. Auch bei abhängiger Beschäftigung kann die Vergütung vom Arbeitsergebnis abhängig gemacht werde, wie es z.B. bei Akkordarbeit der Fall ist.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 25. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

II. III.