LSG Bayern - Beschluss vom 12.05.2017
L 11 AS 339/17 RG
Normen:
SGG § 178a Abs. 1;

Statthaftigkeit von Anhörungsrüge und Gegenvorstellung im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 12.05.2017 - Aktenzeichen L 11 AS 339/17 RG

DRsp Nr. 2018/10784

Statthaftigkeit von Anhörungsrüge und Gegenvorstellung im sozialgerichtlichen Verfahren

Anhörungsrüge und Gegenvorstellung sind bei Unstatthaftigkeit zu verwerfen.

1. Eine Gegenvorstellung ist statthaft, wenn einem Betroffenen grobes prozessuales Unrecht zugefügt worden ist, das im Wege der richterlichen Selbstkontrolle beseitigt werden muss.2. Ist das LSG ist von einer Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuches ausgegangen, darf der abgelehnte Richter hierüber mit entscheiden, wobei regelmäßig keine gesonderte Entscheidung über das Befangenheitsgesuch erforderlich ist.

Tenor

I.

Die Anhörungsrüge, der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Gegenvorstellung im Verfahren L 18 AS 67/13 werden verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 178a Abs. 1;

Gründe

I.