Statthaftigkeit seiner Beschwerde in Verfahren des einstweiligen sozialgerichtlichen Rechtsschutzes
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.09.2008 - Aktenzeichen L 7 B 159/08 AS ER
DRsp Nr. 2008/20527
Statthaftigkeit seiner Beschwerde in Verfahren des einstweiligen sozialgerichtlichen Rechtsschutzes
Die zum 1.4.2008 eingefügte Regelung des § 172 Abs. 3SGG erfasst nicht die Beschwerden, bei denen die Rechtsänderung in den Lauf der Rechtsmittelfrist fällt. In derartigen Konstellationen ist noch das alte, d.h. bis zum 31.3.2008 geltende Recht zugrunde zu legen, auch wenn die Rechtsmittelfrist noch in den April 2008 hineinragt und die Beschwerde erst im April 2008 erhoben wird [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]