Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 19. Dezember 2008 - B 11 AL 1/08 B - werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I
Der Senat hat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 21. September 2007 mit Beschluss vom 19. Dezember 2008 - B 11 AL 1/08 B - als unzulässig verworfen. Gegen diesen seiner Prozessbevollmächtigten am 9. Januar 2009 zugestellten Beschluss hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers durch Schriftsatz vom 23. Januar 2009 - eingegangen beim Bundessozialgericht (BSG) am gleichen Tag - Anhörungsrüge erhoben. Der Schriftsatz vom 9. Januar 2009 enthält Ausführungen, das BSG habe den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
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