LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.01.2011
L 13 AS 4814/10
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; SGG § 105 Abs. 1 S. 1; SGG § 105 Abs. 1 S. 2; SGG § 12 Abs. 1 S. 2 Alt. 2; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 2; SGG § 159 Abs. 1 Nr. 2; SGG § 62;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 10.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 20 AS 4370/07

Statthaftigkeit einer Zurückverweisung an das Sozialgericht im sozialgerichtlichen Verfahren bei einem wesentlichen Verfahrensmangel; Entscheidung mittels Gerichtsbescheid durch den Kammervorsitzenden als Einzelrichter ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.01.2011 - Aktenzeichen L 13 AS 4814/10

DRsp Nr. 2011/18850

Statthaftigkeit einer Zurückverweisung an das Sozialgericht im sozialgerichtlichen Verfahren bei einem wesentlichen Verfahrensmangel; Entscheidung mittels Gerichtsbescheid durch den Kammervorsitzenden als Einzelrichter ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter

1. Ein wesentlicher Verfahrensfehler im Sinne des § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG liegt vor, wenn das SG durch den Kammervorsitzenden als Einzelrichter mittels Gerichtsbescheid ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 SGG) entschieden hat, obwohl die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 S. 1 SGG nicht vorlagen. 2. Besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art im Sinne des § 105 Abs. 1 S. 1 SGG weist eine Streitsache regelmäßig dann auf, wenn die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gegeben wären. Dies gilt nicht nur dann, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG), sondern auch in Fällen der Divergenz (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG). 3. § 105 Abs. 1 S. 2 SGG fordert einen konkreten fallbezogenen Hinweis, mit dem die Absicht des Gerichts, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, mitgeteilt wird. Ein solcher ist auch dann nicht entbehrlich, wenn die Beteiligten eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid oder ohne mündliche Verhandlung ausdrücklich beantragen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]