LSG Bayern - Beschluss vom 20.02.2009
L 17 B 274/08 U PKH
Normen:
SGB I § 42 Abs. 1; SGG § 88;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 25.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 U 6/08

Statthaftigkeit einer Untätigkeitsklage im sozialgerichtlichen Verfahren, Zulässigkeit der Vorschussgewährung nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens

LSG Bayern, Beschluss vom 20.02.2009 - Aktenzeichen L 17 B 274/08 U PKH

DRsp Nr. 2009/8527

Statthaftigkeit einer Untätigkeitsklage im sozialgerichtlichen Verfahren, Zulässigkeit der Vorschussgewährung nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens

1. Eine Untätigkeitsklage ist mangels Rechtsschutzbedürfnis abzuweisen, wenn das vom Kläger verfolgte Klageziel nicht durch die Erteilung des Bescheides erreicht werden kann. 2. Eine Vorschussgewährung kommt nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht in Betracht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 25.02.2008 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB I § 42 Abs. 1; SGG § 88;

Gründe:

I. Die Beschwerdeführerin (Bf) ist die Witwe und Rechtsnachfolgerin des 1960 geborenen und am 11.08.2008 verstorbenen Versicherten A ... Der Versicherte erlitt am 06.04.2001 einen Wegeunfall mit multiplen Verletzungen. Die Beschwerdegegnerin (Bg) holte Sachverständigengutachten ein (ua mit Auftrag vom 18.09.2003 ein HNO-ärztliches Gutachten von Prof. Dr. H. - erstellt am 23.08.2005). Sie zahlte Verletztengeld bis 07.03.2005.