LSG Berlin - Beschluss vom 27.01.2005
L 9 B 11/05 KR
Normen:
BVerfGG § 23 § 92 ; GG Art. 97 Abs. 1 ; SGG § 172 Abs. 1 § 172 Abs. 2 ;

Statthaftigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Berlin, Beschluss vom 27.01.2005 - Aktenzeichen L 9 B 11/05 KR

DRsp Nr. 2008/20409

Statthaftigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Mit einer Beschwerde nach § 172 Abs. 1 SGG kann die Mitteilung eines Richters an einen Kläger, ein Termin zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung lasse sich derzeit nicht absehen, nicht angefochten werden. 2. Es verstößt gegen Art. 97 Abs. 1 GG, wenn das Beschwerdegericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht anberaumt.