LSG Bayern - Beschluss vom 17.06.2011
L 4 KR 76/11 B ER
Normen:
SGB X § 31; SGB X § 48 Abs. 1; SGB V § 46 S. 1 Nr. 2; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 7; SGG § 86a Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 11.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 73/11

Statthaftigkeit einer Regelungsanordnung im sozialgerichtlichen Verfahren für einen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld

LSG Bayern, Beschluss vom 17.06.2011 - Aktenzeichen L 4 KR 76/11 B ER

DRsp Nr. 2011/19804

Statthaftigkeit einer Regelungsanordnung im sozialgerichtlichen Verfahren für einen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld

Der Anspruch auf Krankengeld endet, wenn Arbeitsunfähigkeit nicht weiter bescheinigt wird, ohne dass es einer ausdrücklichen Entscheidung der Kasse bedarf. Aus dieser abschnittsweisen Gewährung des Krankengeldes für den Zeitraum wird nach Entscheidung der Krankenkasse und bei weiterer Vorlage von AU-Bescheinigungen rechtlich keine Dauerleistung, die nur unter den Voraussetzungen des § 48 SGB X beendet werden könnte. Damit scheidet ein Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung nach § 86 a Abs. 1 SGG aus. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 11. Februar 2011 wird insoweit zurückgewiesen als der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnt wurde.

II. Der Antrag auf Feststellung, dass der Widerspruch der Antragstellerin vom 25.11.2010 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.09.2010 aufschiebende Wirkung bis zum 17.03.2011 hatte, wird abgelehnt.

III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

IV. Der Antragstellerin wird auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe für das Antrags- und Beschwerdeverfahren bis zum Betrag von 102,00 EURO bewilligt und Rechtsanwalt H., B-Straße, B-Stadt beigeordnet.

Normenkette:

SGB X § 31; SGB X § 48 Abs. 1;