I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 11. Februar 2011 wird insoweit zurückgewiesen als der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnt wurde.
II. Der Antrag auf Feststellung, dass der Widerspruch der Antragstellerin vom 25.11.2010 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.09.2010 aufschiebende Wirkung bis zum 17.03.2011 hatte, wird abgelehnt.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV. Der Antragstellerin wird auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe für das Antrags- und Beschwerdeverfahren bis zum Betrag von 102,00 EURO bewilligt und Rechtsanwalt H., B-Straße, B-Stadt beigeordnet.
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