LSG Bayern - Beschluss vom 03.08.2012
L 15 SF 139/12 B NZB
Normen:
JVEG § 4 Abs. 1; JVEG § 4 Abs. 3; JVEG § 4 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 31.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 SF 1/12

Statthaftigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde im Rahmen einer gerichtlichen Festsetzung einer Entschädigung

LSG Bayern, Beschluss vom 03.08.2012 - Aktenzeichen L 15 SF 139/12 B NZB

DRsp Nr. 2012/17497

Statthaftigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde im Rahmen einer gerichtlichen Festsetzung einer Entschädigung

Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde im Rahmen einer gerichtlichen Festsetzung der Entschädigung gem. § 4 Abs. 1 JVEG ist nicht statthaft. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 31. Mai 2012, Az.: S 13 SF 1/12, wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

JVEG § 4 Abs. 1; JVEG § 4 Abs. 3; JVEG § 4 Abs. 4;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Beschwerdeführerin (Bf) für die Wahrnehmung eines Gerichtstermins eine höhere Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) zusteht, als ihr bereits gewährt worden ist.

Im Rahmen eines vor dem Sozialgericht Würzburg unter dem Az ... geführten Verfahrens nahm die Bf nach Anordnung des persönlichen Erscheinens am 14.11.2011 einen Termin am Sozialgericht wahr. Dazu wurde sie von Herrn R. begleitet.

Im Entschädigungsantrag vom 14.11.2011 machte die Bf Folgendes geltend: - Zeitversäumnis für sich selbst von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr (fünf Stunden ohne Pause), - Fahrtkosten mit Fremd-Pkw mit Fahrer (Herr R.) insgesamt 140 km,- Begleitperson (Herr R.) fünf Stunden Zeitversäumnis.

Das Merkzeichen B sei bereits im Jahr 2010 beantragt worden.