Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 31. Mai 2012, Az.:
I.
Streitig ist, ob der Beschwerdeführerin (Bf) für die Wahrnehmung eines Gerichtstermins eine höhere Entschädigung nach dem
Im Rahmen eines vor dem Sozialgericht Würzburg unter dem Az ... geführten Verfahrens nahm die Bf nach Anordnung des persönlichen Erscheinens am 14.11.2011 einen Termin am Sozialgericht wahr. Dazu wurde sie von Herrn R. begleitet.
Im Entschädigungsantrag vom 14.11.2011 machte die Bf Folgendes geltend: - Zeitversäumnis für sich selbst von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr (fünf Stunden ohne Pause), - Fahrtkosten mit Fremd-Pkw mit Fahrer (Herr R.) insgesamt 140 km,- Begleitperson (Herr R.) fünf Stunden Zeitversäumnis.
Das Merkzeichen B sei bereits im Jahr 2010 beantragt worden.
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