LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.10.2015
L 11 SF 184/15 E
Normen:
SGG § 73 Abs. 1; BGB § 177;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 03.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KA 197/04

Statthaftigkeit einer GegenvorstellungBeruhen der angegriffenen Entscheidung auf einem eindeutigen TatsachenirrtumVertretung einer aufgelösten Gemeinschaftspraxis im ProzessKeine Haftung der Gemeinschaftspraxis für die Gerichtskosten bei Einlegung der Berufung allein durch ausgeschiedenes und nicht vertretungsbefugtes Mitglied einer Gemeinschaftspraxis

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.10.2015 - Aktenzeichen L 11 SF 184/15 E

DRsp Nr. 2016/1879

Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung Beruhen der angegriffenen Entscheidung auf einem eindeutigen Tatsachenirrtum Vertretung einer aufgelösten Gemeinschaftspraxis im Prozess Keine Haftung der Gemeinschaftspraxis für die Gerichtskosten bei Einlegung der Berufung allein durch ausgeschiedenes und nicht vertretungsbefugtes Mitglied einer Gemeinschaftspraxis

1. Eine Gegenvorstellung ist jedenfalls ausnahmsweise in Fällen greifbarer und in der Sache nicht hinnehmbarer Gesetzeswidrigkeit statthaft. 2. Nach Auflösung einer Gemeinschaftspraxis wird diese im Prozess grundsätzlich durch die nur noch gemeinschaftlich geschäftsführungsbefugten bisherigen Praxispartner vertreten, sofern nicht gegenüber dem Gericht eine abweichende Vereinbarung nachgewiesen wird. Mehrere nur gemeinschaftlich geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Praxispartner müssen einen zur Vertretung der Gemeinschaftspraxis im gerichtlichen Verfahren bestellten Prozessbevollmächtigten auch gemeinsam bevollmächtigen.

Tenor

Auf die Gegenvorstellung des Erinnerungsführers wird der Beschluss vom 03.06.2015 abgeändert. Die Kostenrechnung vom 22.01.2014 wird aufgehoben.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 1; BGB § 177;

Gründe

I.