LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 29.09.2008
L 8 SO 80/08 ER
Normen:
SGB XII § 44 Abs. 1 ; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 27.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 51 SO 64/08 ER

Statthaftigkeit einer Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, Zulässigkeit der Berufung, Wert des Beschwerdegegenstandes bei Grundsicherungsleistungen

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29.09.2008 - Aktenzeichen L 8 SO 80/08 ER

DRsp Nr. 2008/20478

Statthaftigkeit einer Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, Zulässigkeit der Berufung, Wert des Beschwerdegegenstandes bei Grundsicherungsleistungen

1. Ab dem 01.04.2006 ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG eine Beschwerde immer dann unzulässig, wenn die Berufung in der Hauptsache nicht kraft Gesetzes ohne weiteres zulässig wäre, sondern erst noch der Zulassung bedürfte. 2. Der Antrag ist bei der Ermittlung des Wertes des Beschwerdegegenstandes bei Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII grundsätzlich auf den regelmäßig höchstmöglichen 12-monatigen Bewilligungszeitraum einzuschränken. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB XII § 44 Abs. 1 ; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1 ;
Vorinstanz: SG Hannover, vom 27.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 51 SO 64/08 ER