LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 02.06.2008
L 32 B 758/08 AS
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3 ; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 3 § 193 ;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 06.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 156 AS 4246/08

Statthaftigkeit einer Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren nach intertemporalen Prozessrecht

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.06.2008 - Aktenzeichen L 32 B 758/08 AS

DRsp Nr. 2008/16857

Statthaftigkeit einer Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren nach intertemporalen Prozessrecht

Trotz des allgemeinen Grundsatzes des intertemporalen Prozessrechts, wonach eine Änderung des Verfahrensrechts grundsätzlich auch anhängige Rechtsstreitigkeiten erfasst, bleiben bereits rechtshängige Rechtsmittel auch dann statthaft, wenn das Rechtsmittel nachträglich beschränkt wird. Das gilt auch für denjenigen, der zwar noch rechtzeitig unter Geltung des alten Rechts das Rechtsmittel hätte einlegen können, die erstinstanzliche Entscheidung jedoch eine veraltete Rechtsmittelbelehrung enthalten hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 3 ; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 3 § 193 ;
Vorinstanz: SG Berlin, vom 06.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 156 AS 4246/08