LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 13.08.2013
L 11 KR 3085/13 B
Normen:
SGG § 172;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 17.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 2040/13

Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Fehlen einer anwaltlichen Vertretung

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.08.2013 - Aktenzeichen L 11 KR 3085/13 B

DRsp Nr. 2014/630

Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Fehlen einer anwaltlichen Vertretung

Ist ein nicht gerichtskostenpflichtiges sozialgerichtliches Verfahren beendet worden, ohne dass der Kläger durch einen Rechtsanwalt vertreten wurde, entfaltet auch die rückwirkende Bewilligung von PKH keine Wirkung mehr. Einer gegen die Versagung der PKH gerichteten Beschwerde fehlt das Rechtsschutzinteresse, weil die zunächst vorhandene Beschwer prozessual überholt wurde.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 17.07.2013 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

SGG § 172;

Gründe