LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 05.11.2013
L 8 AL 3774/13 B
Normen:
SGB IX § 2 Abs. 3; SGB IX § 69 Abs. 1 S. 2; SGB IX § 85; SGB IX § 90 Abs. 2a; SGG § 114 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 12.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 AL 3936/13

Statthaftigkeit einer Aussetzung des sozialgerichtlichen Verfahrens um eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.11.2013 - Aktenzeichen L 8 AL 3774/13 B

DRsp Nr. 2013/24058

Statthaftigkeit einer Aussetzung des sozialgerichtlichen Verfahrens um eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen

1. Vorgreiflich i.S.d. § 114 Abs. 2 SGG ist in einem Rechtsstreit um Gleichstellung gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX das bereits anhängige Verfahren bei der Versorgungsverwaltung, in dem über den Antrag auf Feststellung eines GdB 30 zu entscheiden ist. Denn auch die spätere Feststellung eines GdB von 30 (rückwirkend) bezogen auf den Zeitpunkt der Stellung des Gleichstellungsantrages oder jedenfalls einem späteren, noch während des laufenden Gleichstellungsverfahren liegenden Zeitpunkts erfüllt die entsprechende Gleichstellungsvoraussetzung.2. Im Rahmen des dem Gericht obliegenden Aussetzungsermessens ist ein Sonderkündigungsschutz nach Ablauf der Frist des GdB-Antragsverfahrens nach §§ 69 Abs. 1 Satz 2, 90 Abs. 2a SGB IX als rechtlich geschütztes Interesse am fortdauernden Gleichstellungsverfahren zu prüfen.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 12.08.2013 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGB IX § 2 Abs. 3; SGB IX § 69 Abs. 1 S. 2; SGB IX § 85; SGB IX § 90 Abs. 2a; SGG § 114 Abs. 2;

Gründe

I.