LSG Bayern - Beschluss vom 01.09.2009
L 2 KN 1/09 B RG
Normen:
GG Art. 103 Abs. 2; SGG § 128 Abs. 2; SGG § 178a;
Vorinstanzen:
SG München, vom 29.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KN 169/07

Statthaftigkeit einer Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen Verfahren; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

LSG Bayern, Beschluss vom 01.09.2009 - Aktenzeichen L 2 KN 1/09 B RG

DRsp Nr. 2009/26774

Statthaftigkeit einer Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen Verfahren; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Grundvoraussetzung einer Anhörungsrüge ist, dass das Gericht den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts vom 29. September 2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 2; SGG § 128 Abs. 2; SGG § 178a;

Gründe: