I. Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 29. April 2013 wird als unzulässig verworfen.
II. Der Antrag des Antragstellers auf Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses des Hessischen Landessozialgerichts vom 29. April 2013 wird als unzulässig verworfen.
III. Das Gesuch des Klägers vom 30. Mai 2013, die dem 1. Senat zugewiesene Richterin am Landessozialgericht E., die im Verfahren L 7 SF 3/13 AB vertretungsweise mitwirkt, wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.
I. Die am 30. Mai 2013 beim Hessischen Landessozialgericht eingegangene Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 29. April 2013 ist unzulässig.
Nach § 178a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn
1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
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