LSG Bayern - Beschluss vom 06.04.2009
L 2 B 818/08 R
Normen:
SGG § 103; SGG § 111 Nr. 1; ZPO § 141 Abs. 2; ZPO § 141 Abs. 3; ZPO § 175; ZPO § 418;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 29.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 4357/07

Statthaftigkeit der Verhängung eines Ordnungsgeldes im sozialgerichtlichen Verfahren, ordnungsgemäße Ladung

LSG Bayern, Beschluss vom 06.04.2009 - Aktenzeichen L 2 B 818/08 R

DRsp Nr. 2009/17841

Statthaftigkeit der Verhängung eines Ordnungsgeldes im sozialgerichtlichen Verfahren, ordnungsgemäße Ladung

Für die Anordnung des persönlichen Erscheinens genügt gemäß §§ 111 SGG, 141 Abs. 2 ZPO an sich die formlose Ladung der Partei selbst. War die Ladung mit Postzustellungsurkunde verfügt, so genügt gemäß § 175 ZPO das Einlegen der zu übergebenden Schriftstücke in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten, wenn der Empfänger nicht angetroffen wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 29. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 103; SGG § 111 Nr. 1; ZPO § 141 Abs. 2; ZPO § 141 Abs. 3; ZPO § 175; ZPO § 418;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen ihm auferlegtes Ordnungsgeld.

Im Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht Augsburg (SG) zum Az.: S 17 R 4357/07 begehrt der Beschwerdeführer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 01.01.2004. Er habe seinen Betrieb zum 01.01.2004 aufgegeben. Einkünfte, wie sie sich aus dem Einkommensteuerbescheid für 2004 ergäben, rührten aus aktivem Einkommen bis 2003 her. Erlöse aus 1997, 2000 bis 2003 habe er rückwirkend zu versteuern gehabt. Die Beklagte wandte ein, für das Jahr 2004 ergebe sich wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze kein zahlbarer Rentenanspruch.