Die Beschwerde des Antragstellers vom 1. September 2008 wird als unzulässig verworfen.
I. Der Beschwerdeführer betrieb unter dem Aktenzeichen S 18 AS 764/06 ein Verfahren vor dem Sozialgericht Darmstadt, mit dem er die Bewilligung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) durch den dortigen Beklagten und hiesigen Beschwerdegegner begehrte. Das Verfahren wurde im Erörterungstermin vom 16. Januar 2008 durch Vergleich, mit dem auch die drei weiteren Verfahren des Beschwerdeführers (Aktenzeichen: S 18 AS 247/06, S 18 AS 746/07 und S 18 AS 733/07) beendet wurden, beendet.
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