LSG Hessen - Beschluss vom 11.02.2009
L 9 B 229/08 AS
Normen:
SGG § 101 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 764/06

Statthaftigkeit der Untätigkeitsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Hessen, Beschluss vom 11.02.2009 - Aktenzeichen L 9 B 229/08 AS

DRsp Nr. 2009/8934

Statthaftigkeit der Untätigkeitsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

Ein Verfahren, bei dem im Streit steht, ob ein Verfahren der ersten Instanz durch Vergleich beendet wurde, ist in der ersten Instanz bezogen auf diesen Streitgegenstand fortzuführen. Die Untätigkeitsbeschwerde ist als Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelf im SGG nicht vorgesehen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Antragstellers vom 1. September 2008 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

SGG § 101 Abs. 1;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer betrieb unter dem Aktenzeichen S 18 AS 764/06 ein Verfahren vor dem Sozialgericht Darmstadt, mit dem er die Bewilligung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) durch den dortigen Beklagten und hiesigen Beschwerdegegner begehrte. Das Verfahren wurde im Erörterungstermin vom 16. Januar 2008 durch Vergleich, mit dem auch die drei weiteren Verfahren des Beschwerdeführers (Aktenzeichen: S 18 AS 247/06, S 18 AS 746/07 und S 18 AS 733/07) beendet wurden, beendet.