LSG Bayern - Beschluss vom 08.04.2015
L 3 SB 2/15 B PKH
Normen:
SGB IX § 146 Abs. 1; SGB IX § 2 Abs. 2; SGB IX § 69; SGG § 73a; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 114; ZPO § 115; ZPO § 127 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 21.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 SB 385/14

Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde der Staatskasse gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe nach dem Tod der antragstellenden Partei

LSG Bayern, Beschluss vom 08.04.2015 - Aktenzeichen L 3 SB 2/15 B PKH

DRsp Nr. 2015/8189

Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde der Staatskasse gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe nach dem Tod der antragstellenden Partei

1. Gegen die Bewilligung der PKH findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beiträge festgesetzt worden sind. 2. PKH soll der Partei, die die Prozesskosten aus eigenen Mitteln nicht bestreiten kann, die Prozessführung ermöglichen; dieser mit der gesetzlichen Regelung verfolgte Zweck kann nach dem Tod der bedürftigen Partei nicht mehr erreicht werden. 3. Das hat zur Folge, dass für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach deren Tod kein Raum mehr ist. 4. Es ist nicht Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Rechtsanwalt, der die PKH begehrende Partei vertritt, einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen. 5. Deshalb erledigt sich mit dem Tod eines Antragstellers das bisherige Bewilligungsverfahren; denn maßgebend für die Bewilligung ist stets, ob ein Antragsteller der Hilfe - noch - aktuell bedarf.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 11. Dezember 2014 wird der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 21.11.2014 - S 8 SB 385/14 - aufgehoben.

II.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

SGB IX § 146 Abs. 1; SGB IX § 2 Abs. 2; SGB IX § 69;