Die Beschwerde und die Nichtzulassungsbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 2. August 2009 werden als unzulässig verworfen.
Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Verfahren vor dem Landessozialgericht nicht zu erstatten.
Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Landessozialgericht wird nicht bewilligt.
Die Nichtzulassungsbeschwerde war als unzulässig zu verwerfen, weil sie im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht vorgesehen ist.
Zu Recht gehen die Antragsteller davon aus, dass eine Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 2. August 2009 nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht statthaft ist. Sie kann aber auch nicht zugelassen werden.
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