LSG Bayern - Beschluss vom 20.09.2016
L 18 SO 123/16 RG
Normen:
SGG § 178a Abs. 2 S. 5; SGG § 73a; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Statthaftigkeit der Gegenvorstellung im sozialgerichtlichen Verfahren bei der Zurückweisung einer Beschwerde im Verfahren über die Gewährung von Prozesskostenhilfe bei grobem prozessualem Unrecht

LSG Bayern, Beschluss vom 20.09.2016 - Aktenzeichen L 18 SO 123/16 RG

DRsp Nr. 2017/94

Statthaftigkeit der Gegenvorstellung im sozialgerichtlichen Verfahren bei der Zurückweisung einer Beschwerde im Verfahren über die Gewährung von Prozesskostenhilfe bei grobem prozessualem Unrecht

Zulässigkeit der Gegenvorstellung ausnahmsweise bei grobem prozessualem Unrecht, das vom Betroffenen geltend gemacht werden kann (§ 178a Abs. 2 S. 5 SGG analog).

1. Der Senat vertritt mit der neueren Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte die Auffassung, dass eine Gegenvorstellung gegen eine nicht mehr abänderbare Entscheidung grundsätzlich nicht mehr statthaft ist. 2. Eine ausnahmsweise anzuwendende Statthaftigkeit kommt allenfalls dann in Betracht, wenn dem Betroffenen grobes prozessuales Unrecht zugefügt worden ist, das im Wege der richterlichen Selbstkontrolle beseitigt werden muss. 3. Die Gegenvorstellung dient, wie die Anhörungsrüge, nicht der Überprüfung der Rechtsanwendung und damit der Fortführung des Verfahrens, sondern nur der Beseitigung prozessualen Unrechts; die Interessenlagen sind daher vergleichbar.

Tenor

I.

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. Mai 2016 (L 18 SO 65/18 B PKH) werden als unzulässig verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 178a Abs. 2 S. 5; SGG § 73a; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.