LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.02.2022
L 10 KR 28/21
Normen:
SGG § 131 Abs. 1 S. 3; SGB V;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 28.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 712/18

Statthaftigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage im sozialgerichtlichen VerfahrenVorliegen eines FortsetzungsfeststellungsinteressesVersagung häuslicher Krankenpflege in der gesetzlichen Krankenversicherung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.02.2022 - Aktenzeichen L 10 KR 28/21

DRsp Nr. 2023/12672

Statthaftigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren Vorliegen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses Versagung häuslicher Krankenpflege in der gesetzlichen Krankenversicherung

Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist statthaft, wenn sich ein Verwaltungsakt während eines laufenden Klageverfahrens durch Zurücknahme oder anders erledigt hat oder wenn sich der Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung erledigt hat und ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse besteht – hier verneint in einem Rechtsstreit über die Versagung häuslicher Krankenpflege in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 28.10.2020 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 131 Abs. 1 S. 3; SGB V;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Versagung häuslicher Krankenpflege für den verstorbenen Vater des Klägers.

1. 2. 1. 2. 3.