LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.03.2009
L 1 KR 555/07
Normen:
GKG § 52 Abs. 3; GKG § 63 Abs. 2; GKG § 63 Abs. 3; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1; SGG § 66 Abs. 1; SGG § 69; SGG § 78 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 29.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 73 KR 2106/06

Statthaftigkeit der Feststellungsklage des Rentenversicherungsträgers gegen die Krankenkasse zur Feststellung von Versicherungspflicht; Höhe des Streitwerts

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.03.2009 - Aktenzeichen L 1 KR 555/07

DRsp Nr. 2009/8602

Statthaftigkeit der Feststellungsklage des Rentenversicherungsträgers gegen die Krankenkasse zur Feststellung von Versicherungspflicht; Höhe des Streitwerts

Ein Rentenversicherungsträger kann eine Feststellungsklage gegen die Krankenkasse als Einzugsstelle erheben, um die Rentenversicherungspflichtigkeit einer Beschäftigung feststellen zu lassen. Bei Klagen des Rentenversicherungsträgers gegen die Krankenkasse als Einzugsstelle beträgt der Streitwert regelmäßig 5.000,- Euro.

Die Feststellungsklage des Rentenversicherungsträgers gegen die Krankenkasse als Einzugsstelle zur Feststellung der Rentenversicherungspflichtigkeit einer Beschäftigung ist statthaft. Dabei beträgt der Streitwert regelmäßig 5.000,- Euro. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Der Gerichtbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 29. August 2007 sowie der Bescheid der Beklagten vom 17. Mai 2005 werden abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Beigeladene zu 1) in ihrer Tätigkeit für die Beigeladenen zu 2) und 3) ab 1. Januar 2001 bis 30. April 2003 sowie ab 1. April 2004 der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegt.

Die Klägerin und die Beklagte tragen die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen habe diese jedoch jeweils selbst zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.