Der Gerichtbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 29. August 2007 sowie der Bescheid der Beklagten vom 17. Mai 2005 werden abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Beigeladene zu 1) in ihrer Tätigkeit für die Beigeladenen zu 2) und 3) ab 1. Januar 2001 bis 30. April 2003 sowie ab 1. April 2004 der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegt.
Die Klägerin und die Beklagte tragen die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen habe diese jedoch jeweils selbst zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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