LSG Bayern - Beschluss vom 28.09.2016
L 15 SF 261/16 E
Normen:
GKG (2004) § 66 Abs. 1 S. 1; GKG (2004) § 68 Abs. 1; SGB VII § 150 Abs. 1 S. 1; SGG § 183 S. 1; SGG § 197a Abs. 1; VwGO § 154 Abs. 2; VwGO § 158 Abs. 1;

Statthaftigkeit der Erinnerung gegen den Kostenansatz im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine Überprüfung der Entscheidung zur Gerichtskostenpflicht des Hauptsacheverfahrens im Kostenansatzverfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 28.09.2016 - Aktenzeichen L 15 SF 261/16 E

DRsp Nr. 2016/17088

Statthaftigkeit der Erinnerung gegen den Kostenansatz im sozialgerichtlichen Verfahren Keine Überprüfung der Entscheidung zur Gerichtskostenpflicht des Hauptsacheverfahrens im Kostenansatzverfahren

1. Eine Erinnerung nach § 66 Abs. 1 S. 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden. 2. Die im Hauptsacheverfahren getroffene Entscheidung zur Anwendung des § 197a SGG ist wegen der insofern eingetretenen Rechtskraft einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen.

1. Der Vortrag, dass ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes als Versicherter betrieben worden sei und daher das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht kostenpflichtig gemäß § 197 a SGG sei, ist ein kostenrechtlich unbeachtlicher Einwand. 2. Entscheidend ist allein, was der Hauptsacherichter - den Kostenbeamten und das Gericht der Kostensache bindend - zur Frage der Gerichtskostenpflichtigkeit verfügt bzw. festgestellt hat.

Tenor

Die Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 8. April 2016 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG (2004) § 66 Abs. 1 S. 1; GKG (2004) § 68 Abs. 1; SGB VII § 150 Abs. 1 S. 1; SGG § 183 S. 1; SGG § 197a Abs. 1; VwGO § 154 Abs. 2; VwGO § 158 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung der Urkundsbeamtin.