LSG Thüringen - Beschluss vom 17.01.2011
L 6 KR 971/10 B
Normen:
GKG (2004) § 63 Abs. 1; GKG (2004) § 63 Abs. 2; GKG (2004) § 66 Abs. 6 S. 1 Halbs. 2; GKG (2004) § 68 Abs. 1 S. 5; SGG § 197a;
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 23.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 308/10

Statthaftigkeit der Entscheidung über die Streitwertbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren durch den Einzelrichter

LSG Thüringen, Beschluss vom 17.01.2011 - Aktenzeichen L 6 KR 971/10 B

DRsp Nr. 2012/4809

Statthaftigkeit der Entscheidung über die Streitwertbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren durch den Einzelrichter

1. Nach § 68 Abs. 1 S. 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 S. 1 Halbs. 2 GKG entscheidet auch im sozialgerichtlichen Verfahren der Einzelrichter. 2. Hat ein Sozialgericht den Streitwert rechtsfehlerhaft nicht vorläufig, sondern endgültig festgesetzt, ist die Beschwerde hiergegen statthaft. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 23. Februar 2010 aufgehoben.

Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei.

Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren findet nicht statt.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

Normenkette:

GKG (2004) § 63 Abs. 1; GKG (2004) § 63 Abs. 2; GKG (2004) § 66 Abs. 6 S. 1 Halbs. 2; GKG (2004) § 68 Abs. 1 S. 5; SGG § 197a;

Gründe:

I. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Aufnahme eines von ihr vertriebenen Produktes in das Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V).