BSG - Beschluss vom 12.04.2018
B 11 SF 2/18 S
Normen:
SGG § 57 Abs. 1 S. 1; SGG § 57a Abs. 3; SGG § 58 Abs. 2; SGB V § 124 Abs. 3; SGB V § 125 Abs. 2 S. 5;
Fundstellen:
NZS 2018, 664
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 1432/17

Statthaftigkeit der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit im sozialgerichtlichen Verfahren bei der Einsetzung einer Schiedsperson für Vergütungsverhandlungen gemäß § 125 Abs. 2 SGB V

BSG, Beschluss vom 12.04.2018 - Aktenzeichen B 11 SF 2/18 S

DRsp Nr. 2018/7016

Statthaftigkeit der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit im sozialgerichtlichen Verfahren bei der Einsetzung einer Schiedsperson für Vergütungsverhandlungen gemäß § 125 Abs. 2 SGB V

Bei der Bestimmung der Schiedsperson durch die Aufsichtsbehörde ist, selbst wenn sie durch einzelne Verwaltungsakte gegenüber den an den Vertragsverhandlungen Beteiligten ergeht, von einem so engen Zusammenhang zu dem angestrebten Vertrag auszugehen, dass sie ebenso wie der Vertrag selbst dem Regelungsbereich des § 57a Abs. 3 SGG unterfällt. Allein diese Auslegung entspricht Sinn und Zweck der Regelung, im Sinne der Verwaltungsökonomie durch Konzentration der Zuständigkeit unterschiedliche Entscheidungen über einen Streitgegenstand zu verhindern und das Verfahren zu beschleunigen.

Der Antrag der Klägerin auf Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

SGG § 57 Abs. 1 S. 1; SGG § 57a Abs. 3; SGG § 58 Abs. 2; SGB V § 124 Abs. 3; SGB V § 125 Abs. 2 S. 5;

Gründe:

I