LSG Hamburg - Beschluss vom 02.09.2008
L 5 B 296/08 ER AS
Normen:
SGG § 172 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZS 2009, 646

Statthaftigkeit der Beschwerde wegen Untätigkeit des Gerichts

LSG Hamburg, Beschluss vom 02.09.2008 - Aktenzeichen L 5 B 296/08 ER AS

DRsp Nr. 2008/20447

Statthaftigkeit der Beschwerde wegen Untätigkeit des Gerichts

Eine Beschwerde wegen Untätigkeit eines Gerichts ist mangels einer gesetzlichen Rechtsgrundlage nicht statthaft und kann auch nicht durch richterrechtliche Rechtsfortbildung entwickelt oder begründet werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 1 ;
Fundstellen
NZS 2009, 646