LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 04.02.2011
L 8 SO 22/10 B ER
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1; SGG § 144 Abs. 2; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 15.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SO 34/09 ER

Statthaftigkeit der Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.02.2011 - Aktenzeichen L 8 SO 22/10 B ER

DRsp Nr. 2011/7370

Statthaftigkeit der Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Dabei ergibt sich aus dem Charakter der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzes, dass die weiteren Zulassungsgründe für eine Berufung im Sinne von § 144 Abs. 2 SGG nicht zu prüfen sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 15. September 2010 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1 S. 1; SGG § 144 Abs. 2; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1;

Gründe:

I. Der Antragsteller hat am 18. Juni 2009 bei dem Sozialgericht Dessau-Roßlau einen Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Ziel gestellt, den Antragsgegner zu verpflichten, umgehend für seine Gasrechnung einen Betrag in Höhe von 80,43 EUR an ihn zu zahlen. Der Antragsgegner hat im erstinstanzlichen Verfahren auf ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers verwiesen. Diesem seien bereits mit Bescheid vom 28. Mai 2009 die begehrten Leistungen bewilligt worden.