Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 15. September 2010 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I. Der Antragsteller hat am 18. Juni 2009 bei dem Sozialgericht Dessau-Roßlau einen Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Ziel gestellt, den Antragsgegner zu verpflichten, umgehend für seine Gasrechnung einen Betrag in Höhe von 80,43 EUR an ihn zu zahlen. Der Antragsgegner hat im erstinstanzlichen Verfahren auf ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers verwiesen. Diesem seien bereits mit Bescheid vom 28. Mai 2009 die begehrten Leistungen bewilligt worden.
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