LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 29.03.2011
L 8 SO 6/11 B ER
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1; SGG § 144 Abs. 2; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 14.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 SO 146/10 ER

Statthaftigkeit der Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.03.2011 - Aktenzeichen L 8 SO 6/11 B ER

DRsp Nr. 2011/7133

Statthaftigkeit der Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

Aus dem Charakter der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzes ergibt sich, dass die weiteren Zulassungsgründe für eine Berufung im Sinne des § 144 Abs. 2 SGG im Rahmen des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG nicht zu prüfen sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 14. Februar 2011 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1 S. 1; SGG § 144 Abs. 2; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1;

Gründe: