LSG Bayern - Beschluss vom 23.02.2015
L 10 AL 16/15 B ER
Normen:
SGB III § 309 Abs. 4; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1; SGG § 172 Abs. 3; SGG § 86b Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 21.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 AL 4/15

Statthaftigkeit der Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 23.02.2015 - Aktenzeichen L 10 AL 16/15 B ER

DRsp Nr. 2015/5589

Statthaftigkeit der Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Nach dem Wortlaut des § 172 Abs. 3 SGG ist eine Beschwerde im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes jedoch nur dann zulässig, wenn in der Hauptsache die Berufung zulässig ist, nicht aber, wenn sie lediglich zugelassen werden kann. 2. Darüber hinaus ist eine Zulassung der Beschwerde durch das SG in der Regelung des § 172 SGG nicht vorgesehen, so dass für die Frage der Statthaftigkeit der Beschwerde allein auf den Wert des Beschwerdegegenstandes und - gegebenenfalls - auf den umstrittenen Zeitraum abzustellen ist. 3. Eine Antragsänderung ist in der Rechtsmittelinstanz zwar unter denselben Bedingungen wie in einem erstinstanzlichen Verfahren möglich; dies setzt jedoch voraus, dass ein zulässiges Rechtsmittel eingelegt worden ist.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 21.01.2015 wird verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB III § 309 Abs. 4; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1; SGG § 172 Abs. 3; SGG § 86b Abs. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller (ASt) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Erstattung von Reisekosten in Höhe von insgesamt 57,50 EUR.