LSG Bayern - Beschluss vom 11.02.2015
L 11 AS 772/14 B ER
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2; SGG § 144 Abs. 2; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1; SGG § 192;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 01.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 878/14

Statthaftigkeit der Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 11.02.2015 - Aktenzeichen L 11 AS 772/14 B ER

DRsp Nr. 2015/4897

Statthaftigkeit der Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Nach dem Wortlaut des § 172 Abs. 3 SGG ist eine Beschwerde im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes jedoch nur dann zulässig, wenn in der Hauptsache die Berufung zulässig ist, nicht aber, wenn sie lediglich zugelassen werden kann. 2. Darüber hinaus ist eine Zulassung der Beschwerde durch das SG in der Regelung des § 172 SGG nicht vorgesehen, so dass für die Frage der Statthaftigkeit der Beschwerde allein auf den Wert des Beschwerdegegenstandes und - gegebenenfalls - auf den umstrittenen Zeitraum abzustellen ist. 3. Mangels eines vorhergehenden Hinweises an einen ASt ist - trotz einer offensichtlichen Rechtsmissbräuchlichkeit der Beschwerde - davon abzusehen, dem ASt Kosten nach § 192 SGG aufzuerlegen.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 01.10.2014 wird verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2; SGG § 144 Abs. 2; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1; SGG § 192;

Gründe

I.

Der Antragsteller (ASt) wendet sich gegen eine sanktionsbedingte Minderung der ihm bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).