LSG Hessen - Beschluss vom 12.01.2009
L 7 AS 421/08 B ER
Normen:
SGG § 144 Abs. 2; SGG § 145; SGG § 172 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1; SGG § 86b;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/M., vom 13.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 1228/08

Statthaftigkeit der Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Hessen, Beschluss vom 12.01.2009 - Aktenzeichen L 7 AS 421/08 B ER

DRsp Nr. 2009/1410

Statthaftigkeit der Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

Das Sozial- oder Beschwerdegericht hat keine Befugnis, für das einstweilige Rechtsschutzverfahren die Beschwerde entsprechend §§ 144 Abs. 2 und 3, 145 SGG zuzulassen oder sie zumindest als statthaft anzusehen, wenn entsprechende Zulassungsgründe in der Hauptsache nach Auffassung des Beschwerdegerichts gegeben sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 13. November 2008 wird als unzulässig verworfen.

II. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind auch nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2; SGG § 145; SGG § 172 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1; SGG § 86b;

Gründe:

Die am 1. Dezember 2008 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main (SG) vom 13. November 2008 mit dem sinngemäßen Antrag,

den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 13. November 2008 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Kürzungsbescheid des Antragsgegners vom 15. August 2008 anzuordnen und den einbehaltenen Betrag in Höhe von insgesamt 105,00 EUR an sie auszuzahlen, hilfsweise den Antragsgegner vorläufig bis zu einer Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache zu verpflichten, an sie 105,00 EUR zu zahlen,