I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 13. November 2008 wird als unzulässig verworfen.
II. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind auch nicht zu erstatten.
Die am 1. Dezember 2008 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main (
den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 13. November 2008 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Kürzungsbescheid des Antragsgegners vom 15. August 2008 anzuordnen und den einbehaltenen Betrag in Höhe von insgesamt 105,00 EUR an sie auszuzahlen, hilfsweise den Antragsgegner vorläufig bis zu einer Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache zu verpflichten, an sie 105,00 EUR zu zahlen,
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