LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 08.09.2008
L 13 AS 178/08 ER
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 Nr. 1 § 172 Abs. 3 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Aurich, vom 24.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 35 AS 454/08

Statthaftigkeit der Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.09.2008 - Aktenzeichen L 13 AS 178/08 ER

DRsp Nr. 2008/20482

Statthaftigkeit der Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

Liegt der Wert des Beschwerdegegenstandes unter dem Schwellenwert für die Zulassung einer Berufung oder betrifft er laufende Leistungen, die unter einem Jahr Bezugsdauer liegen, so ist sowohl die Beschwerde zum Landessozialgericht gegen einen Beschluss des Sozialgerichts, mit dem über eine begehrte einstweilige Anordnung entschieden wurde, unzulässig, als auch eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht vorgesehen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1 Nr. 1 § 172 Abs. 3 Nr. 1 ;
Vorinstanz: SG Aurich, vom 24.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 35 AS 454/08