Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 12.08.2022 geändert.
Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt R aus J beigeordnet.
I.
Mit Bescheid vom 12.10.2021 in der Fassung der Bescheide vom 27.10.2021 und vom 27.11.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2021 bewilligte der Beklagte dem Kläger Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.10.2021 bis 30.09.2022. Bei der Bedarfsermittlung berücksichtigte er u.a. einen Regelbedarf des Klägers i.H.v. 446,00 € monatlich bzw. ab dem 01.01.2022 i.H.v. 449,00 € monatlich.
Am 07.01.2022 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers Klage erhoben mit dem Begehren,
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