LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 30.01.2017
L 15 SO 95/16 B PKH
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; SGG § 144 Abs. 1 S. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b); SGG § 202; ZPO § 4;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 09.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 195 SO 2873/14

Statthaftigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenMaßgeblicher Zeitpunkt der Entscheidungsreife zur Berechnung des Beschwerdewertes

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.01.2017 - Aktenzeichen L 15 SO 95/16 B PKH

DRsp Nr. 2017/2913

Statthaftigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Maßgeblicher Zeitpunkt der Entscheidungsreife zur Berechnung des Beschwerdewertes

Bei der Berechnung des Beschwerdewertes ist auch dann nicht auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife beim Sozialgericht abzustellen, wenn der Beschwerdewert zu diesem Zeitpunkt erreicht war.

1. Bezüglich der Berechnung des Beschwerdewertes ist nicht auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife beim Sozialgericht abzustellen. 2. Es ist von dem Wert des Anspruches auszugehen, der mit dem Rechtsmittel verfolgt wird; der Beschwerdewert ergibt sich aus dem, was der Beschwerdeführer beim Sozialgericht erfolglos beantragt hat und im Beschwerdeverfahren weiter geltend macht. 3. Der Rechtsschutz gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe soll nach dem Willen des Gesetzgebers nicht weiter reichen als der Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren. 4. Weder Art. 19 Abs. 4 GG noch das allgemeine Rechtsstaatsprinzip gewährleisten einen Instanzenzug; es besteht kein Anspruch auf mehr als eine gerichtliche Instanz.

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 9. März 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4; SGG § 144 Abs. 1 S. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b); SGG § 202; ZPO § 4;

Gründe:

I.