LSG Bayern - Beschluss vom 07.08.2009
L 11 AS 458/09 B ER
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 24.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 507/09

Statthaftigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Wert des Beschwerdegegenstandes bei Beschränkung des Beschwerdeantrags

LSG Bayern, Beschluss vom 07.08.2009 - Aktenzeichen L 11 AS 458/09 B ER

DRsp Nr. 2009/25284

Statthaftigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Wert des Beschwerdegegenstandes bei Beschränkung des Beschwerdeantrags

Soweit mit dem Rechtsmittel der Streitgegenstand beschränkt wird, ist für die Zulässigkeit der Beschwerde auf den Wert des Streitgegenstandes abzustellen, der mit dem Rechtsmittel weiter verfolgt wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 24.06.2009 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1;

Gründe:

I. Die Antragstellerin (ASt) begehrt im Beschwerdeverfahren noch die Auszahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01.05.2009 bis 23.06.2009 durch die Antragsgegnerin (Ag).

Die ASt bezog zuletzt Alg II für den Zeitraum 01.08.2009 bis 31.01.2009 in Höhe von monatlich 639.- EUR (Bescheid vom 10.02.2009). Aufgrund eines anonymen Hinweises brachte die Ag in Erfahrung, dass sich die ASt nicht unter der von ihr angemieteten Wohnung (F.Gasse in A-Stadt) aufhalte, sondern bei ihrem (angeblichen) Lebensgefährten (Herr D. - D.) wohne (L. in A-Stadt).