Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 24.06.2009 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
I. Die Antragstellerin (ASt) begehrt im Beschwerdeverfahren noch die Auszahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01.05.2009 bis 23.06.2009 durch die Antragsgegnerin (Ag).
Die ASt bezog zuletzt Alg II für den Zeitraum 01.08.2009 bis 31.01.2009 in Höhe von monatlich 639.- EUR (Bescheid vom 10.02.2009). Aufgrund eines anonymen Hinweises brachte die Ag in Erfahrung, dass sich die ASt nicht unter der von ihr angemieteten Wohnung (F.Gasse in A-Stadt) aufhalte, sondern bei ihrem (angeblichen) Lebensgefährten (Herr D. - D.) wohne (L. in A-Stadt).
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|