LSG Bayern - Beschluss vom 16.03.2009
L 11 AS 101/09 B ER
Normen:
SGG § 144 Abs. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 19.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 1474/08

Statthaftigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, Wert des Beschwerdegegenstandes

LSG Bayern, Beschluss vom 16.03.2009 - Aktenzeichen L 11 AS 101/09 B ER

DRsp Nr. 2009/10044

Statthaftigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, Wert des Beschwerdegegenstandes

Da der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG von der Antragstellung im Beschwerdeverfahren abhängig ist, kann er geringer sein, als der Wert der vom Beschluss ausgehenden Beschwer. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 19.01.2009 wird verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1;

Gründe:

Streitig zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit der Mahnung der Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Bayern - vom 25.01.2009, Geschäftszeichen H-374 G3178.

Der 1979 geborene Antragsteller lebt zusammen mit seiner Frau M. A, geboren 1980, und seiner Tochter S. A., geboren 2005, in einer Bedarfsgemeinschaft und bezieht seit 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II -.