Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 19.01.2009 wird verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Streitig zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit der Mahnung der Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Bayern - vom 25.01.2009, Geschäftszeichen H-374 G3178.
Der 1979 geborene Antragsteller lebt zusammen mit seiner Frau M. A, geboren 1980, und seiner Tochter S. A., geboren 2005, in einer Bedarfsgemeinschaft und bezieht seit 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II -.
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