LSG Bayern - Beschluss vom 12.04.2012
L 2 SO 2/12 B
Normen:
SGG § 173; SGG § 67 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 25.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 45 SO 451/10

Statthaftigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren nach Versäumnis der Beschwerdefrist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

LSG Bayern, Beschluss vom 12.04.2012 - Aktenzeichen L 2 SO 2/12 B

DRsp Nr. 2012/10100

Statthaftigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren nach Versäumnis der Beschwerdefrist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

1. Zur Unzulässigkeit einer Beschwerde wegen Versäumnisses der Beschwerdefrist. 2. Ein nicht näher dargelegter Verweis auf einen "wichtigen Hinderungsgrund" ist nicht ausreichend, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 25. Oktober 2011 wird verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 173; SGG § 67 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Verhängung von Ordnungsgeld.

In dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht München hat der Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) die Kostenübernahme für die Ausübung des Umgangsrechts mit seiner Tochter A. begehrt. Mit Bescheid vom 16. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2011 hatte die Beklagte die Kostenübernahme abgelehnt. Mit Beschluss vom 22. November 2010 hat das Sozialgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und den beantragten Prozessbevollmächtigten beigeordnet.